Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Resolution 217 A (III) der
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der
angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte
aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet,
da die Nichtanerkennung und
Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben,
die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da
verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das
höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die
Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit
der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die
Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern,
da die Völker der Vereinten
Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person
und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt
und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere
Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich
verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen
auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit
für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die
Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu
erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe
der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen
Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und
tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der
Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu
gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und
gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und
Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle
in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne
irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem
Stand.
Des weiteren darf kein
Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen
oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in
seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf
Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei
oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel
in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall
als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen
Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz
gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und
gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen
wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen
Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung
oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt
werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich
festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der
Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer
strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig
zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen
Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen
ist.
2. Niemand darf wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen
Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und
seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich
innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort
frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht,
jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein
Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in
anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu
genießen.
2. Dieses Recht kann nicht
in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die
tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf
Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
1. Jeder hat das Recht auf
eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine
Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt
werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und
Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und
eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während
der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei
freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die
natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf
Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht,
sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum
innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich
seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt
die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich
oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen
zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt
die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu
verbreiten.
Artikel 20
1. Alle Menschen haben das
Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen
zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen
werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an
der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf
gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
3. Der Wille des Volkes
bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt;
dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen
freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der
Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf,
durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit
sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes
Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung
seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf
Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied,
hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat
das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und
seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz
sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum
Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf
Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige
Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten
Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf
einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und
Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das
Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
2. Mütter und Kinder haben
Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder,
eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf
Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der
Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden,
und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend
ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die
volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die
Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft
zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen
Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die
Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein
vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern
zuteil werden soll.
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am
kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den
Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf
Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als
Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine
soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
Artikel 29
1. Jeder hat Pflichten
gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle
Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der
Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht,
die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu
sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und
Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser
Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat,
eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die
Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten zum Ziel hat.
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